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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 419/03
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vom
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9. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
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Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
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Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. April 2003 wirksam zurückgenommen ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
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Nachdem der Verteidiger gegen das am 3. April 2003 verkündete Urteil am
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8. April 2003 Revision eingelegt hatte, hat er diese mit Schriftsatz vom 4. Juli
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2003, den der Angeklagte mit unterzeichnete, zurückgenommen. Auf die Bitte
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der Bundesanwaltschaft, die Ermächtigung zur Revisionsrücknahme zu übersenden oder anwaltlich zu versichern, hat der Verteidiger am 20. November
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2003 mitgeteilt, er sehe sich gehindert, eine solche Erklärung abzugeben.
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2. Damit ist eine klärende Feststellung der Wirksamkeit der Rücknahme
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der Revision durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt
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(vgl. BGH NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der deklaratorischen Feststellung
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des Senats, daß die vom Angeklagten eingelegte Revision durch den Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wirksam zurückgenommen wurde. Da der Angeklagte den
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Schriftsatz seines Verteidigers mit unterschrieb, hat er selbst die Rücknahme
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des Rechtsmittels erklärt; jedenfalls liegt die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger erforderliche ausdrückliche Ermächtigung
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des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) vor.
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Nach wirksamer Rücknahme der Revision hat der Angeklagte die Kosten
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des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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