108 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
108 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
IM NAMEN DES VOLKES
|
||
URTEIL
|
||
|
||
3 StR 414/01
|
||
|
||
vom
|
||
18. April 2002
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
2.
|
||
3.
|
||
|
||
wegen Landfriedensbruchs u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
|
||
2002, an der teilgenommen haben:
|
||
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
|
||
Prof. Dr. Tolksdorf,
|
||
die Richter am Bundesgerichtshof
|
||
Winkler,
|
||
Pfister,
|
||
von Lienen,
|
||
Becker
|
||
als beisitzende Richter,
|
||
Bundesanwalt
|
||
|
||
in der Verhandlung,
|
||
|
||
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
|
||
|
||
bei der Verkündung
|
||
|
||
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
|
||
Rechtsanwalt
|
||
als Verteidiger des Angeklagten F.
|
||
|
||
,
|
||
|
||
Rechtsanwältin
|
||
als Verteidigerin des Angeklagten W.
|
||
Justizamtsinspektorin G.
|
||
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
|
||
|
||
für Recht erkannt:
|
||
|
||
,
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
|
||
Landgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2001 wird verworfen.
|
||
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
|
||
Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
|
||
Auslagen zu tragen.
|
||
Von Rechts wegen
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat
|
||
die Staatsanwaltschaft die Angeklagten des Landfriedensbruchs, den Angeklagten F.
|
||
|
||
in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe bei ei-
|
||
|
||
ner öffentlichen Veranstaltung und den Angeklagten N.
|
||
|
||
in Tateinheit mit
|
||
|
||
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beschuldigt.
|
||
Sie hat ihnen zur Last gelegt, auf einem Schützenfest sich als Mitglieder einer
|
||
Gruppe von teilweise bewaffneten Skinheads an tätlichen Angriffen gegen
|
||
Festbesucher beteiligt zu haben, wobei der Angeklagte F.
|
||
sich geführt haben soll. Dem Angeklagten N.
|
||
|
||
eine Pistole mit
|
||
|
||
hat sie zusätzlich vorge-
|
||
|
||
worfen, an seiner Jacke ein Abzeichen getragen zu haben, auf dem eine im
|
||
Sanitätsdienst der SA als Rangabzeichen verwendete "Lebensrune" abgebildet
|
||
gewesen sei.
|
||
Das Landgericht hat die Angeklagten F.
|
||
chen Gründen, den Angeklagten N.
|
||
Gründen freigesprochen.
|
||
|
||
und W.
|
||
|
||
aus tatsächli-
|
||
|
||
aus tatsächlichen und rechtlichen
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Gegen die Freisprüche wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf
|
||
die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Die Revisionsrechtfertigung zeigt aus den Gründen der Antragsschrift des
|
||
Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf.
|
||
Tolksdorf
|
||
|
||
Winkler
|
||
von Lienen
|
||
|
||
Pfister
|
||
Becker
|
||
|
||
|