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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 408/02
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vom
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12. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2002 im Ausspruch
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über die Einziehung der beiden Mobiltelefone Motorola
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Talkabout aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
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Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Die Einziehung der Mobiltelefone Motorola Talkabout der beiden Angeklagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Nokia des Angeklagten D.
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, mit dem eine Telefonnummer in den Niederlanden ange-
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wählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen, hat der Tatrichter keine Feststellungen zu einer Verwendung der beiden anderen Mobiltelefone getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nur
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dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht
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worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet
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und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel
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6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden können.
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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