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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 388/18
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vom
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29. November 2018
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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ECLI:DE:BGH:2018:291118B3STR388.18.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018
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gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur
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Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.
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2. Der
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Beschluss
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des
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Landgerichts
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Hildesheim
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vom
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29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten
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als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
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3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
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psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das Landgericht die
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dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt sei.
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1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß
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§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des
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§ 346 Abs. 2 StPO und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des
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Revisionsgerichts den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom
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29. März 2018 auf.
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3
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Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
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"Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
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binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung
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(SA Bd. III, Bl. 175) des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom
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29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den Antrag fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Celle, wo dieser am
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18. April 2018 einging (SA Bd. III, Bl. 172). Zum zuständigen Landgericht
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Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 (SA Bd. III,
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Bl. 171) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden
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Wochenfrist. Da die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen
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ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt
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(Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; KK-Maul,
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StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von
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Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden.
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Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2
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StPO ist begründet.
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Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des
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Landgerichts Hildesheim durch Vorlage des Sendeberichts mit Datum
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vom 21. März 2018 belegt (SA Bd. III, Bl. 179). Zu welchem Zeitpunkt
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das Telefax beim Landgericht Hildesheim tatsächlich eingegangen
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ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den
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21. März 2018 ist von der Strafkammer nicht beigebracht. Dem Ein-
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gangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Strafkammer (SA Bd. III, Bl. 48) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen
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Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim Landgericht
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Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als
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rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der
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Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers
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aus (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 StR 123/95, Rn. 6 juris;
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Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 35)."
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
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5
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2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten
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wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Schäfer
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Gericke
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Berg
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Spaniol
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Hoch
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