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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 386/05
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vom
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13. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.
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2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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Gründe:
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1
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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2
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2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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3
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Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Anklage) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO "auf
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Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese
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auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
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Einer (nochmaligen) Entscheidung hierüber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im
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Übrigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gemäß
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§ 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des § 465 Abs. 1 StPO wegen dersel-
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ben Tat voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 466 Rdn. 1). Soweit der
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Angeklagte geltend macht, dass ihm zusätzliche Aufwendungen allein durch
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den Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung entstanden
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sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren.
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Tolksdorf
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Winkler
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Becker
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Pfister
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Hubert
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