65 lines
No EOL
2.8 KiB
Text
65 lines
No EOL
2.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 321/15
|
||
vom
|
||
12. November 2015
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Diebstahls u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
|
||
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Dezember 2014 im Schuldspruch dahin
|
||
geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich zum Betrug begangener Urkundenfälschung in den Fällen 61 und 62
|
||
der Urteilsgründe entfällt.
|
||
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 60 Fällen,
|
||
davon in 41 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs
|
||
in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO
|
||
getroffen. Dagegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und
|
||
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
|
||
nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Erfolg; im
|
||
Übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
In den Fällen 61 und 62 der Urteilsgründe kann die von der Strafkammer
|
||
irrtümlich vorgenommene, tateinheitlich zu dem jeweils zutreffenden Schuldspruch wegen Betruges hinzutretende Verurteilung wegen Urkundenfälschung
|
||
keinen Bestand haben. Dies folgt entgegen der Auffassung des Landgerichts
|
||
allerdings nicht daraus, dass bei diesen Taten der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht von der Anklageschrift umfasst gewesen wäre: Nach den Urteilsgründen hätten Betrug und Urkundenfälschung zueinander in Tateinheit gestanden, so dass das Landgericht bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen des § 267 StGB auch insoweit zur Entscheidung berufen gewesen wäre.
|
||
Allerdings lässt sich - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
|
||
zu Recht hingewiesen hat - den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, dass
|
||
der Angeklagte in den genannten Fällen neben einem Betrug auch eine Urkundenfälschung beging.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt.
|
||
Das Landgericht hat ausgeführt, dass es die irrtümliche tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des
|
||
Angeklagten berücksichtigt hat.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,
|
||
den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten,
|
||
§ 473 Abs. 4 StPO.
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
Gericke
|
||
|
||
Schäfer
|
||
Spaniol
|
||
|
||
|