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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 309/09
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vom
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5. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin
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klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Körperverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von
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Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen
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und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer
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Korrektur des Schuldspruchs.
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2
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Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung
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von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht
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ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1
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StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge-
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setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher
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Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher
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den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das
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Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
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und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall
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zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen
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"schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.
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Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt,
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nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1
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StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die
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Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverändert gegeben ist.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
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4
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Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft
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zum
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||
Nachteil
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der
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Angeklagten
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verwertet,
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dass
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diese
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sich
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erst
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am
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7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses
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Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im
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Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um
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einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den
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eines Wechsels der Einlassung.
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5
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Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger
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nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
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Becker
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Pfister
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von Lienen
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Sost-Scheible
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Hubert
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