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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 302/09
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vom
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5. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
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5. November 2009, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Sost-Scheible,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Hubert,
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Dr. Schäfer
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. März 2009 wird verworfen.
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Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
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entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders
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schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich hinsichtlich des Brandstiftungsdelikts von seiner Täterschaft bzw. von einer durch ihn verwirklichten Anstiftung nicht zu
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überzeugen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
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Revision. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensverstoß eine Verletzung
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der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandet sachlichrechtlich die Beweiswürdigung des Landgerichts als unvollständig, in sich
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-4-
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widersprüchlich und gegen allgemeine Denkgesetze verstoßend. Das Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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ohne Erfolg.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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Sost-Scheible
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Schäfer
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