46 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
46 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 302/03
|
||
vom
|
||
17. Dezember 2003
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.;
|
||
hier: Berichtigung der Urteilsformel betreffend die Angeklagte L.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 beschlossen:
|
||
Die Formel des Urteils des Senats vom 16. Oktober 2003 wird
|
||
dahin berichtigt, daß in Ziffer I. 1. die Worte "soweit sie verurteilt
|
||
worden ist" angefügt werden.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Die Berichtigung behebt ein bei Abfassung der Urteilsformel unterlaufenes offensichtliches Versehen. Nach dem Ergebnis der Urteilsberatung des
|
||
Senats sollte das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2003
|
||
- soweit es die Angeklagte L.
|
||
Angeklagten L.
|
||
|
||
betroffen hat - auf die - hinsichtlich der
|
||
|
||
nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-
|
||
|
||
schränkten - Revision der Staatsanwaltschaft lediglich insofern in vollem Umfang aufgehoben werden, als sie verurteilt worden ist. Der von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffene Teilfreispruch der Angeklagten sollte hingegen
|
||
von der Aufhebung nicht erfaßt werden. Dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen, wurde bei Abfassung der Urteilsformel versehentlich unterlassen.
|
||
Tolksdorf
|
||
|
||
Miebach
|
||
|
||
Wink-
|
||
|
||
ler
|
||
Becker
|
||
|
||
Hubert
|
||
|
||
|