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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 291/01
vom
15. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stade vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie des Diebstahls
in vier Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus
der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
-3-
"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als die
Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der Geschädigten R. , H.
und B.
begangenen Diebstahlshandlungen als
drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt es sich hierbei um
einen Fall der natürlichen Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein
und demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule in Bu.
)
in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenstände entwendet hat (vgl. BGH NStZ 1996,
493, 494). .... Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung
nur wegen vier (und nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.
Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier
Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren drei Monaten, sechs Monaten und dreimal vier
Monaten eine noch geringere als die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet
hätte.
-4-
Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso wie
der tateinheitlich begangene Raub - die Qualifikationsvoraussetzungen des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere räuberische
Erpressung zu bezeichnen."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Rissing-van Saan
Miebach
Pfister
Winkler
von Lienen