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No EOL
979 B
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No EOL
979 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 279/03
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vom
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2. September 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts
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Hamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) aufrechterhalten wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Hubert
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