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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 279/03
vom
2. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 25. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafbefehl des Amtsgerichts
Hamburg vom 16. Oktober 2002 (Aktenzeichen: 2108 Js 947/02) aufrechterhalten wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tolksdorf
Miebach
von Lienen
Winkler
Hubert