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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 276/07
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vom
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7. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 2007 im Ausspruch über die
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Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben;
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jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der
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Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilserlass nicht zu beanstandende - Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge
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gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz
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-3-
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zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in
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einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der
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Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB,
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§ 354 a StPO).
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Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die
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2
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nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit
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den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Vollstreckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzustimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die
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Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei
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der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus
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dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß
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§ 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu
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entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm StGB § 55 Rdn.
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46 f.).
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Tolksdorf
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Miebach
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Pfister
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Winkler
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Hubert
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