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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 272/14
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vom
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9. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Nachstellung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
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vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Die Rüge, die Zeugin M.
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P.
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sei nicht vor jeder Vernehmung
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in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
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worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt
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nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es
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wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013
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nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist,
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ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu
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sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren
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Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen
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worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung
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jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1
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StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35
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mwN).
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Becker
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Hubert
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Mayer
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Schäfer
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Spaniol
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