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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 272/14
vom
9. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Nachstellung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2014 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Rüge, die Zeugin M.
P.
sei nicht vor jeder Vernehmung
in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt
worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt
nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es
wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013
nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist,
ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu
sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren
Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen
worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung
jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1
StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35
mwN).
Becker
Hubert
Mayer
Schäfer
Spaniol