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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 270/09
vom
30. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-2-
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K.
aufgrund einer
andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil
des Geschädigten H.
realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-
lerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde,
um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es
den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M.
vollständig und die Zeugin W.
teilweise die Angaben des K.
bestätigt ha-
ben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.
Becker
von Lienen
Hubert
Sost-Scheible
Mayer