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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 270/09
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vom
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30. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lübeck vom 3. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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-2-
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Mitangeklagte K.
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aufgrund einer
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andauernden Persönlichkeitsveränderung nicht in der Lage war, die Tat zum Nachteil
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des Geschädigten H.
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realitätsnah wahrzunehmen und zu schildern, rechtsfeh-
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lerhaft mit der Begründung abgelehnt, es habe selbst die erforderliche Sachkunde,
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um die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat es
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den Inhalt und Sinn des Beweisantrags verfehlt. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Da der Mitangeklagte M.
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vollständig und die Zeugin W.
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teilweise die Angaben des K.
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bestätigt ha-
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ben, stehen dessen Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit fest.
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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Sost-Scheible
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Mayer
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