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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 260/03
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vom
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14. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. August 2002 werden verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Die Revisionen der Angeklagten sind unzulässig, weil diese nach der
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Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben beide Angeklagte, ihre Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft jeder für
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sich erklärt: "Ich verzichte auf die Einlegung eines Rechtsmittels." Die Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
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StPO).
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Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. An den wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist (BGHR StPO § 302
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-3-
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Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1), sind die Angeklagten gebunden. Die trotz
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wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegten Revisionen sind unzulässig und
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müssen daher verworfen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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