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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 246/10
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vom
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20. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Bandendiebstahls
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2010 beschlossen:
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Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
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vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gewährt.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
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Gründe:
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1
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die
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zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz
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vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April
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2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der
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Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung
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der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers
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-3-
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kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98,
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BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45
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Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit
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Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung
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der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger
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bereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der Revision ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewesen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.
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2
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2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur
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Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).
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3
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3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
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28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt
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hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
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Becker
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von Lienen
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RiBGH Dr. Schäfer befindet sich
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im Urlaub und ist daher gehindert
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zu unterschreiben.
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Becker
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Sost-Scheible
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Mayer
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