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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 246/10
vom
20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 20. Juli 2010 beschlossen:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 2. Februar 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe:
1
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die
zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz
vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April
2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der
Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung
der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers
-3-
kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 1 StR 552/98,
BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45
Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit
Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung
der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger
bereits am 12. März 2010 sowie die - für die verspätete Begründung der Revision ursächliche - fehlerhafte kanzleiinterne Aktenführung nicht informiert gewesen ist. Damit war die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Eingang der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.
2
2. Da der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur
Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).
-4-
3
3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
28. Juni 2010 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt
hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.
Becker
von Lienen
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker
Sost-Scheible
Mayer