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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 245/11
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vom
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13. Oktober 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. April 2011 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
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Hehlerei (Mitnahme des Mobiltelefons) verurteilt worden ist;
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im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
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Staatskasse zur Last,
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b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
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verurteilt ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
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sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
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Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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2
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Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Da der
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danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängte Einzelstrafe von
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einem Jahr und zehn Monaten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann diese Einzelstrafe als solche bestehen
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bleiben. Die rechtsfehlerfrei getroffene Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Reduzierung der Strafe nicht berührt.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Menges
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