Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/3_str_245-11.pdf.txt

57 lines
2 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 245/11
vom
13. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. April 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Hehlerei (Mitnahme des Mobiltelefons) verurteilt worden ist;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung
sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Da der
danach verbleibende Schuldspruch und die insoweit verhängte Einzelstrafe von
einem Jahr und zehn Monaten keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann diese Einzelstrafe als solche bestehen
bleiben. Die rechtsfehlerfrei getroffene Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird durch die Reduzierung der Strafe nicht berührt.
Becker
Pfister
Mayer
Hubert
Menges