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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 242/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung
über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das
Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen
-3-
und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegenüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende
Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten
über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich
nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war.
2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über
die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich
zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,
vgl. BGHSt 20, 160, 162).
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Winkler
Becker