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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 242/00
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vom
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16. August 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
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StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
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Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
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1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung
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über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das
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Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen
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und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegenüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende
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Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten
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über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich
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nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war.
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2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über
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die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich
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zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,
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vgl. BGHSt 20, 160, 162).
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Rissing-van Saan
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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