47 lines
2.2 KiB
Text
47 lines
2.2 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
3 StR 242/00
|
|||
|
vom
|
|||
|
16. August 2000
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen Vergewaltigung u.a.
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000
|
|||
|
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|||
|
Lüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.
|
|||
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
|
|||
|
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
|
|||
|
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
|
|||
|
Antragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:
|
|||
|
1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchführung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erfordernisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung
|
|||
|
über die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Protokoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das
|
|||
|
Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Telefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
und Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegenüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende
|
|||
|
Wertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten
|
|||
|
über den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch eingeräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich
|
|||
|
nicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehrlich war.
|
|||
|
2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über
|
|||
|
die Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich
|
|||
|
zu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,
|
|||
|
vgl. BGHSt 20, 160, 162).
|
|||
|
Rissing-van Saan
|
|||
|
|
|||
|
Miebach
|
|||
|
von Lienen
|
|||
|
|
|||
|
Winkler
|
|||
|
Becker
|
|||
|
|
|||
|
|