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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 226/06
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vom
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18. Juli 2006
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
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(§ 349 Abs. 2 StPO);
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jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
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Der Angeklagte V.
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ist schuldig,
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- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge in drei Fällen,
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- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
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- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in zwei Fällen,
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- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
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- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.
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Der Angeklagte B.
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ist schuldig,
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- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge in fünf Fällen und
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-3-
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- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
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zwei Fällen.
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Der Angeklagte G.
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ist schuldig,
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- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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in zwei Fällen und
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- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt
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zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr
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erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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