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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 226/06
vom
18. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO);
jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte V.
ist schuldig,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen,
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.
Der Angeklagte B.
ist schuldig,
- der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in fünf Fällen und
-3-
- des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen.
Der Angeklagte G.
ist schuldig,
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in zwei Fällen und
- des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt
zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr
erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Becker