52 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
52 lines
No EOL
1.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
3 StR 206/15
|
||
vom
|
||
21. Juli 2015
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vorteilsannahme
|
||
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimmig
|
||
beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da
|
||
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
|
||
Abs. 2 StPO).
|
||
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
|
||
der Senat:
|
||
Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es
|
||
festgestellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004
|
||
eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L.
|
||
mbH & Co. KG (im Folgenden: L.
|
||
|
||
GmbH
|
||
|
||
& Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urkunde weder verlesen,
|
||
|
||
noch deren Inhalt durch Vortrag des Vorsitzenden eingeführt, noch die
|
||
Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des
|
||
Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Feststellung bedurfte es einer Einführung des überschaubaren Inhalts der Urkunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung
|
||
konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene
|
||
Zeuge E.
|
||
|
||
bekunden, der auf Seiten der L.
|
||
|
||
GmbH & Co. KG
|
||
|
||
agierte. Den Nachweis dafür, dass dies nicht geschehen ist, kann die
|
||
Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung
|
||
nicht führen (vgl. dazu KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein
|
||
Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt.
|
||
Becker
|
||
|
||
Pfister
|
||
Mayer
|
||
|
||
Hubert
|
||
Gericke
|
||
|
||
|