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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 205/18
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vom
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21. August 2018
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: Beihilfe zum Betrug
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zu 2.: Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR205.18.1
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. August 2018 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 30. August 2017 werden als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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1
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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2
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In den Fällen, in denen sich die Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug
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strafbar gemacht haben (Angeklagter L.
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gründe; Angeklagter B.
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: Fälle II. 1. bis 3. der Urteils-
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: Fall II. 3. der Urteilsgründe), erweisen sich
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zwar die Urteilsausführungen zur Strafrahmenwahl als rechtsfehlerhaft. Das
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Landgericht hat in sämtlichen dieser Fälle den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1
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StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB (Freiheitsstrafe
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von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten) zugrunde gelegt.
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Bei der jeweiligen Prüfung, ob trotz des verwirklichten Regelbeispiels des Vermögensverlusts großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1
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StGB) ein besonders schwerer Fall zu verneinen und daher vom Grundstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren) auszugehen ist, hat das Landgericht nicht die gebotene
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Gesamtwürdigung unter Einbeziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes
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der Beihilfe vorgenommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015
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- 2 StR 369/15, StV 2016, 565; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris
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Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl.,
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Rn. 1143 f. mwN; eingehend zur entsprechenden Prüfungsreihenfolge hinsichtlich des Sonderstrafrahmens eines minder schweren Falls s. BGH, Beschlüsse
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vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, NStZ-RR 2018, 104; vom 22. März 2018
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- 3 StR 625/17, juris Rn. 8).
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3
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Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht (vgl. § 337 Abs. 1
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StPO). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht, soweit es in den benannten Fällen von der Regelwirkung abgesehen hätte, auf mildere Einzelstrafen
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erkannt hätte; denn es hat sich bei der Festsetzung der Höhe der verhängten
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Freiheitsstrafen am unteren Rand des Strafrahmens orientiert.
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RiBGH Gericke ist in Urlaub und
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daher gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Spaniol
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Berg
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Leplow
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Spaniol
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