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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 183/15
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vom
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30. Juni 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Die Verfahrensrüge der Verletzung von § 265 Abs. 3 StPO erweist sich
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auch dann jedenfalls als unbegründet, wenn in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Generalbundesanwalts - neue Umstände hervorgetreten waren, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zuließen als die in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten. Derartige Umstände waren hier darin zu sehen, dass
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der Angeklagte - nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Möglichkeit eines
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derartigen Ergebnisses der Beweisaufnahme und abweichend von der zugelassenen Anklage - mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper des
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Nebenklägers
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S.
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abgegeben und sich für diesen Fall tateinheitlich
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wegen versuchten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB auch zum
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-3-
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Nachteil dieses Nebenklägers strafbar gemacht haben könnte, ein Geschehensablauf, wie ihn das Landgericht dann letztlich auch dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat.
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Dies allein genügt jedoch nicht, um den Aussetzungsanspruch nach
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§ 265 Abs. 3 StPO zu begründen. Dieser setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass
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der Beschwerdeführer die neu hervorgetretenen Umstände bestreitet, also die
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Richtigkeit dieser Tatsachen in Abrede stellt (vgl. BGH, Beschluss vom
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24. Januar 2006 - 1 StR 561/05, wistra 2006, 191; LR/Stuckenberg, StPO,
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26. Aufl., § 265 Rn. 93; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 265 Rn. 66; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 265 Rn. 36, krit. hierzu Mitsch in NStZ 2004,
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395 f.). Dies hat der Angeklagte nach dem Inhalt des Aussetzungsantrags und
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dem sonstigen Revisionsvortrag nicht getan. Dass der Angeklagte sich nach
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den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, er habe die
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Schüsse auf die beiden Nebenkläger nicht abgegeben und sich zur Tatzeit
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nicht am Tatort, sondern bei seinen Eltern aufgehalten, genügt zur Erfüllung
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dieser Voraussetzung nicht; denn dies betrifft ausschließlich die Frage der Täterschaft, während es sich bei der Richtung des abgegebenen Schusses um
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eine solche des objektiven Tatablaufs handelt, die unabhängig von der Person
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des Schützen zu beurteilen ist.
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Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht
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gerügt.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Gericke
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