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No EOL
993 B
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No EOL
993 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 137/05
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vom
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2. Juni 2005
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aurich vom 9. November 2004 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision beanstandet, die Zeuginnen
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B.
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und N.
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seien nicht vernommen worden, ist unbegründet,
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da das Landgericht die Unterschiede in den Aussagen des Zeugen
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R.
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berücksichtigt und rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Winkler
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Hubert
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