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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 135/05
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vom
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31. Mai 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
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gegen den Beschluß des Landgericht Hannover vom 1. Februar
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2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Hannover vom 1. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
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Gründe:
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Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach
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§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als
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unbegründet.
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Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die
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Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form
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nicht nachgeholt worden ist.
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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