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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 135/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2005 gemäß § 346
Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts
gegen den Beschluß des Landgericht Hannover vom 1. Februar
2005, mit dem die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 1. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach
§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist zulässig, erweist sich aber, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. April 2005 zutreffend ausgeführt hat, als
unbegründet.
Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist von Amts wegen kommt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen und auch deshalb nicht in Betracht, weil die
Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgesehenen Form
nicht nachgeholt worden ist.
Tolksdorf
Miebach
Becker
Pfister
Hubert