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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 114/11
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vom
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13. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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alias:
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2,
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§ 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Bückeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
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Nebenklägern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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Soweit das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der gemeinsame minderjährige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, sondern für die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den
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Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen § 46 Abs. 2 StGB verstoßen, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Umstände zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet
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sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000
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- 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46
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Rn. 77). Indes ist die verhängte Strafe noch angemessen (§ 354
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Abs. 1a Satz 1 StPO).
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Becker
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von Lienen
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Schäfer
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Hubert
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Mayer
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