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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 9/08
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vom
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20. Februar 2008
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
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Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Strafanzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO
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gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift einer Vernehmung der Zeugin B.
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darstellte noch eine von
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dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern
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eine solche der Polizeibeamtin Bö.
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. Das Urteil beruht auf die-
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sem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Feststellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten
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Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen,
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dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwertet hätte.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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Fischer
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Schmitt
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