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No EOL
915 B
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No EOL
915 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 7/05
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vom
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4. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, weil diese
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dem Gesetz entspricht.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Rothfuß
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Otten
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Roggenbuck
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