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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 97/11
vom
22. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die von Rechtsanwalt D.
eingelegte Revision gegen das Ur-
teil des Landgerichts Marburg vom 27. März 2009 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die von Rechtsanwalt D.
gemäß § 297 StPO im eigenen Namen
eingelegte Revision ist unzulässig.
2
Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der
Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W.
und die Staatsanwalt-
schaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet
haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114).
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Revision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr
rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297
Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN).
3
Rechtsanwalt D.
fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung
als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst
als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen
-3-
Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten ausgeschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen.
Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt
diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.
4
Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die
Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es eingelegt hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO,
54. Aufl. § 473 Rn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn. 9 je
mwN). Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er weder in Kontakt zu Rechtsanwalt D.
stehe noch die Einlegung der Revision
veranlasst habe.
Fischer
Appl
Eschelbach
Berger
Ott