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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 97/11
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vom
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22. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die von Rechtsanwalt D.
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eingelegte Revision gegen das Ur-
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teil des Landgerichts Marburg vom 27. März 2009 wird auf seine
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Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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1
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Die von Rechtsanwalt D.
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gemäß § 297 StPO im eigenen Namen
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eingelegte Revision ist unzulässig.
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Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der
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Verurteilte, sein Verteidiger Rechtsanwalt W.
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und die Staatsanwalt-
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schaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet
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haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 2002, 114).
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Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die Revision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr
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rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 297
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Rn. 5; Paul im KK StPO, 6. Aufl. § 297 Rn. 3 mwN).
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Rechtsanwalt D.
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fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung
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als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst
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als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen
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Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 16. August 2008 hat ihn jedoch
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das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten ausgeschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 (2 ARs 206/08) verworfen.
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Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt
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diese Ausschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort.
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Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die
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Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es eingelegt hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger (Meyer-Goßner, StPO,
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54. Aufl. § 473 Rn. 8; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 473 Rn. 9 je
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mwN). Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er weder in Kontakt zu Rechtsanwalt D.
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stehe noch die Einlegung der Revision
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veranlasst habe.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Berger
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Ott
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