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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 86/02
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BESCHLUSS
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vom
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24. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Mainz vom 23. November 2001 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend ist zu bemerken:
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Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchberichtigung ist
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nicht veranlaßt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, weil die Angeklagte auch im Fall I, 2 tateinheitlich zur Bedrohung eine Beleidigung began-
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-3-
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gen hat. Daß diese in den Urteilsgründen bei der rechtlichen Würdigung und
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der Strafzumessung nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, gefährdet den
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Schuldspruch nicht.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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