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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 78/07
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vom
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16. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Januar 2006 im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die gegen ihn verhängten Einzelstrafen
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um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um
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sechs Monate auf fünf Jahre herabgesetzt werden.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
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formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist
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es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts waren wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung zwischen Urteilserlass
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und Vorlage der Akten an den Generalbundesanwalt die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen um jeweils zwei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe um sechs Monate auf fünf Jahre herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 a Satz 2
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StPO; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 24. April 2006 - 2 StR 497/06;
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vom 6. Juni 2006 - 2 StR 2/06; vom 13. Dezember 2006 - 2 StR 520/06 und
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vom 20. Februar 2007 - 2 StR 566/06).
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Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-
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3
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ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473
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Abs. 4 StPO).
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Bode
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Otten
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Rothfuß
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Boetticher
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Roggenbuck
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