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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 66/03
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vom
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16. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen Betruges
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2003 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß bei dem Angeklagten
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S.
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die für den Fall 109 a festgesetzte Einzelstrafe von neun
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Monaten entfällt.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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unter Freisprechung im üb-
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rigen wegen 23 Einzeltaten verurteilt. Dies entspricht auch der Darstellung der
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Taten in den Urteilsgründen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht jedoch 24 Einzelstrafen, u. a. für einen in den Urteilsgründen nicht abgehandelten Fall 109 a festgesetzt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhe
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von 9 Monaten hat daher zu entfallen. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von
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23 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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-3-
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Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebotene
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Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
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ergeben.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Roggenbuck
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