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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 51/08
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vom
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30. April 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2008 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Oktober 2007
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a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Brandstiftung in zwei Fällen, in einem Fall in
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Tateinheit mit Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notrufen in drei Fällen, Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung sowie wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen,
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davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung und Sachbeschädigung, verurteilt ist,
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung
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über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen
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ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
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für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit
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mit versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Missbrauchs von Notrufen in drei
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Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung
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unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Witzenhausen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
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und wegen versuchter schwerer Brandstiftung, wegen Körperverletzung, wegen
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versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Sachbeschädigung sowie wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung unter
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Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege und einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Suhl zu einer
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weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem
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aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. In den Fällen II. 10 und II. 11 der Urteilsgründe tritt die von dem Angeklagten verwirklichte Bedrohung im Konkurrenzwege hinter der jeweils versuchten Nötigung zurück (Fischer StGB 55. Aufl. § 241 Rdn. 7 m.w.N.). Der Senat
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hat deshalb die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen lassen.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 10 und II. 11 berührt
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den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der Senat kann angesichts
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der Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ausschließen, dass das
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Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses insoweit
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auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.
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3. Hingegen begegnet die Gesamtstrafenbildung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift
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vom 16. Februar 2008 ausgeführt:
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"Der Rechtsfehler liegt darin, dass der Tatrichter im Fall der Verurteilung
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des Angeklagten durch das Amtsgericht Witzenhausen vom 7. Juni 2004
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(UA S. 10) nicht dem Tag der Verkündung des Berufungsurteils am
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21. Oktober 2004 (UA S. 10) sondern dem Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Strafurteils am 7. Juni 2004 die Zäsurwirkung des § 55
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Abs. 1 StGB zumisst. Maßgeblich für die Gesamtstrafenbildung war aber
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gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils am 21. Oktober 2004, weil in dem Berufungsverfahren die
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dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen geprüft werden konnten (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55
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Rdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 7, 12); dazu genügt
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auch eine Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 6).
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Die Strafkammer hätte daher eine erste Gesamtfreiheitsstrafe aus den
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Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten II 1-9 der Urteilsgründe und der
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Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung aus dem Urteil des
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Amtsgerichts Witzenhausen bilden müssen. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe ist aus den Einzelstrafen für die abgeurteilten Taten II 10 und 11
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der Urteilsgründe mit den Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des
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Amtsgerichts Eschwege vom 15. August 2005 und mit der Freiheitsstrafe
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aus dem Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 23. Februar 2006 zu bilden.
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Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen ist
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der Angeklagte möglicherweise beschwert. Es ist nicht auszuschließen,
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dass das Landgericht bei Einbeziehung der Einzelstrafen für die Taten II
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8 und 9 der Urteilsgründe in die erste zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe
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zu einem für den Angeklagten mit Blick auf beide Gesamtfreiheitsstrafen
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insgesamt günstigeren Ergebnis gelangt wäre."
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Dem schließt sich der Senat an und macht von der Möglichkeit
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Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht
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wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des
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Rechtsmittels zu befinden haben.
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4. Soweit die Revision mit nachgeschobenem Schriftsatz die Nichtanord-
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nung einer Maßregel nach § 64 StGB rügt, bleibt ihr der Erfolg versagt. Für einen Hang im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung entweder
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eine chronische körperliche Abhängigkeit oder eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer
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wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Nach den Feststellungen der
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sachverständig beratenen Kammer lag bei dem Angeklagten jedoch nur eine
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zeitweise auftretende Neigung zum Alkoholmissbrauch insbesondere in Frustrationssituationen vor, eine Alkoholabhängigkeit bestand nicht (UA S. 50). Eine
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bloß gelegentlich auftretende Neigung ohne körperliche oder zumindest psychische
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Abhängigkeit
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begründet
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jedoch
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keinen
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Hang
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im
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Sinne
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des
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§ 64 StGB (Fischer StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.), weshalb das Landgericht
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eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht näher
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erörtern musste.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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RiinBGH Roggenbuck
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ist urlaubsbedingt
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ortsabwesend und
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deshalb an der Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Schmitt
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