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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 44/02
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vom
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24. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
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vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin
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Z.
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im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger
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C.
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entstandenen notwendigen Auslagen
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kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des
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Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen
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Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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