90 lines
No EOL
3.9 KiB
Text
90 lines
No EOL
3.9 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 37/04
|
||
vom
|
||
9. Juli 2004
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vergewaltigung u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
|
||
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit ein
|
||
Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin als dem Grund
|
||
nach gerechtfertigt festgestellt wurde. Von einer Entscheidung
|
||
über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
|
||
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
|
||
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
|
||
notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren
|
||
|
||
entstandenen
|
||
|
||
gerichtlichen
|
||
|
||
Auslagen
|
||
|
||
werden
|
||
|
||
der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung
|
||
und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
|
||
Monaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde
|
||
nach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
Der Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
|
||
"Keinen Bestand kann das Urteil jedoch haben, soweit der Angeklagte
|
||
dem Grunde nach zu Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin
|
||
verurteilt wurde. Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung
|
||
gestellt (Bd. I Bl. 111 d.A.) jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen
|
||
§ 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Damit fehlt es, was von Amts wegen
|
||
zu prüfen ist, an einem wirksamen Adhäsionsantrag (KK-Engelhardt StPO
|
||
5. Aufl. § 404 Rdn. 8; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 62. Aufl. § 253 Rdn. 7, 8). Auch eine
|
||
Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
|
||
ist nicht eingetreten, weil diese erst nach Beginn des Schlußvortrags der
|
||
Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte
|
||
(Bd. I Bl. 143, 144 d.A.). Die Gegenansicht, die für den Eintritt der Rechtshängigkeit die bloße Antragstellung bei Gericht genügen läßt (Meyer-Goßner StPO
|
||
47. Aufl. § 404 Rdn. 6; LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 7 jeweils m.w.N.)
|
||
berücksichtigt nicht hinreichend, daß § 404 Abs. 2 StPO der Antragstellung
|
||
dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilprozeß zuerkennt und
|
||
nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO im Fall der Antragstellung außerhalb der mündlichen Verhandlung - ebenso wie nach § 253 ZPO - die Zustellung an den Beschuldigten zwingend erforderlich ist.
|
||
Unbeschadet dessen wäre auch bei Annahme des Eintritts von Rechtshängigkeit die Zustellung an den Beschuldigten eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Adhäsionsantrages, was sich aus der entsprechend § 253 ZPO aus-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
gestalteten zwingenden Regelung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt. Als
|
||
solche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb
|
||
die Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs.
|
||
1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht.
|
||
"
|
||
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
|
||
den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321,
|
||
322).
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1,
|
||
§ 472 a Abs. 2 StPO.
|
||
Bode
|
||
|
||
Detter
|
||
Rothfuß
|
||
|
||
Otten
|
||
Ri'inBGH
|
||
|
||
Roggenbuck
|
||
|
||
ist
|
||
|
||
durch
|
||
|
||
Urlaub an der Unterschrift gehindert.
|
||
Bode
|
||
|
||
|