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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 37/04
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vom
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9. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. Oktober 2003 aufgehoben, soweit ein
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Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin als dem Grund
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nach gerechtfertigt festgestellt wurde. Von einer Entscheidung
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über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren
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entstandenen
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gerichtlichen
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Auslagen
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werden
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der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubs, Vergewaltigung
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und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei
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Monaten verurteilt. Es hat des weiteren festgestellt, daß der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin wegen der erlittenen Vergewaltigung dem Grunde
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nach gerechtfertigt ist. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat
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lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Senat schließt sich hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
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"Keinen Bestand kann das Urteil jedoch haben, soweit der Angeklagte
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dem Grunde nach zu Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin
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verurteilt wurde. Der Adhäsionsantrag wurde außerhalb der Hauptverhandlung
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gestellt (Bd. I Bl. 111 d.A.) jedoch ausweislich der Verfahrensakten entgegen
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§ 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt. Damit fehlt es, was von Amts wegen
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zu prüfen ist, an einem wirksamen Adhäsionsantrag (KK-Engelhardt StPO
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5. Aufl. § 404 Rdn. 8; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 62. Aufl. § 253 Rdn. 7, 8). Auch eine
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Heilung durch die nochmalige Antragstellung in der mündlichen Verhandlung
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ist nicht eingetreten, weil diese erst nach Beginn des Schlußvortrags der
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Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte
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(Bd. I Bl. 143, 144 d.A.). Die Gegenansicht, die für den Eintritt der Rechtshängigkeit die bloße Antragstellung bei Gericht genügen läßt (Meyer-Goßner StPO
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47. Aufl. § 404 Rdn. 6; LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 404 Rdn. 7 jeweils m.w.N.)
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berücksichtigt nicht hinreichend, daß § 404 Abs. 2 StPO der Antragstellung
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dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im Zivilprozeß zuerkennt und
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nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO im Fall der Antragstellung außerhalb der mündlichen Verhandlung - ebenso wie nach § 253 ZPO - die Zustellung an den Beschuldigten zwingend erforderlich ist.
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Unbeschadet dessen wäre auch bei Annahme des Eintritts von Rechtshängigkeit die Zustellung an den Beschuldigten eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Adhäsionsantrages, was sich aus der entsprechend § 253 ZPO aus-
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gestalteten zwingenden Regelung des § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO ergibt. Als
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solche ist sie von Amts wegen zu prüfen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb
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die Rechtzeitigkeit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGHR StPO § 404 Abs.
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1 Antragstellung 3), die Zustellung nach § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO jedoch nicht.
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Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über
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den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH NStZ 2003, 321,
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322).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1,
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§ 472 a Abs. 2 StPO.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Ri'inBGH
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Roggenbuck
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ist
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durch
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Urlaub an der Unterschrift gehindert.
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Bode
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