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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 36/18
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vom
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20. März 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes
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ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR36.18.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 entsprechend StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2017 wird mit der
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Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
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a) die in Lettland erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird und
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b) gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes die Einziehung des Wertes von Taterträgen in
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Höhe von 35.755 € als Gesamtschuldner angeordnet
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wird.
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2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten
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seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und den
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„Verfall von Wertersatz“ in Höhe von 35.755 € angeordnet. Hiergegen richtet
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-3-
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sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
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Angeklagten.
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2
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Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des
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Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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3
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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist jedoch die vom
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Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den
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Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab muss in der Urteilsformel
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zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR
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410/77, BGHSt 27, 287, 288).
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4
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Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
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StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 5 StR 124/03, BGHR
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StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Lettland erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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5
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Darüber hinaus passt der Senat die getroffene Entscheidung über den
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Verfall des Wertersatzes terminologisch an die seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli
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2017 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen
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Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) an, die das Landgericht unter Berücksichtigung von Art. 316h EGStGB zu Recht angewandt hat.
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Hiernach ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 35.755 €
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gesamtschuldnerisch anzuordnen, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nF.
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Schäfer
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Appl
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Grube
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Zeng
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Schmidt
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