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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 34/11
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vom
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16. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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hier: Anhörungsrüge
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 14. Juni 2011 gegen den
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Senatsbeschluss vom 14. April 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des
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Verurteilten, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, ist unzulässig.
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Der Verurteilte hat seinen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom
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14. April 2011, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2
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StPO verworfen worden war, nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von
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der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht.
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Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit Kenntniserlangung von den
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tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung
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ergeben kann. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 10. Mai 2011
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-3-
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übersandt worden. Damit war hier die Wochenfrist bei Erhebung der Anhörungsrüge am 14. Juni 2011 bereits abgelaufen.
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Fischer
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Schmitt
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Krehl
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Berger
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Eschelbach
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