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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 19/07
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vom
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18. April 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. April 2007 gemäß § 396
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Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Die Nebenklage der Geschädigten Angela K.
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ist zulässig.
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2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Si-Yen R.
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gela K.
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und An-
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gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
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26. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.
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Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und
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die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K.
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ist nunmehr
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wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.
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2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenklägerin Angela K.
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schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.
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Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend
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begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Ne-
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benklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der
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Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterbleiben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62
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Taten bei dem Angeklagten P.
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S.
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S.
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und 27 Taten bei der Angeklagten M.
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) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des
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Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO
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verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der
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Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen
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Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO
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§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
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Rissing-van Saan
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Bode
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Roggenbuck
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Rothfuß
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RiBGH Appl ist wegen
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Urlaubs ortsabwesend und
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deshalb an der Unterschrift
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gehindert.
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Rissing-van Saan
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