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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 19/07
vom
18. April 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 18. April 2007 gemäß § 396
Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Nebenklage der Geschädigten Angela K.
ist zulässig.
2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen Si-Yen R.
gela K.
und An-
gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
26. Juni 2006 werden als unzulässig verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und
die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
1. Die Anschlusserklärung der Nebenklägerin Angela K.
ist nunmehr
wirksam, weil sie inzwischen volljährig geworden ist.
2
2. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Revision der Nebenklägerin Angela K.
schon aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 6. Februar 2007 unter I. dargelegten Gründen unzulässig ist.
3
Die Revisionen beider Nebenklägerinnen sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge und damit unzureichend
begründet wurden. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, ob die Ne-
-3-
benklägerinnen ein zulässiges Revisionsziel verfolgen und eine Verurteilung der
Angeklagten nach strengeren Strafvorschriften erstreben, ob sie das Unterbleiben einer Verurteilung wegen der noch nicht erledigten Anklagevorwürfe (62
Taten bei dem Angeklagten P.
S.
S.
und 27 Taten bei der Angeklagten M.
) beanstanden wollen oder ob sie lediglich eine Korrektur des
Strafmaßes erreichen möchten, was ihnen jedoch gemäß § 400 Abs. 1 StPO
verwehrt ist. Die Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt, innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem zulässigen
Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluss als Nebenklägerinnen berechtigt (vgl. BGHR StPO
§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Rissing-van Saan
Bode
Roggenbuck
Rothfuß
RiBGH Appl ist wegen
Urlaubs ortsabwesend und
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Rissing-van Saan