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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 649/10
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vom
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10. März 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat.
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Es wird davon abgesehen den Beschwerdeführern die Kosten des
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Rechtsmittels aufzuerlegen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E.
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als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht
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an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung
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für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der
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beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung
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der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen.
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Fischer
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Appl
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Berger
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Schmitt
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Eschelbach
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