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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 589/07
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vom
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15. Februar 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Juli 2007 werden als unzulässig verworfen.
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Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
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die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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1
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Kindern in zehn Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 39
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Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen
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S.
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D.
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und
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sind unzulässig, weil die allgemeine Rüge der Verletzung materiel-
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len Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
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2
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Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das
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Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt
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wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel neben
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einem Revisionsantrag einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht
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wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr., BGHR
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-3-
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StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6; BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2007 – 1
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StR 464/07). Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der von
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beiden Beschwerdeführerinnen nur allgemein erhobenen Sachrügen auch unter
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Berücksichtigung der jeweils umfassend gestellten Aufhebungsanträge nicht
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möglich. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden
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könnte (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2), liegt hier nicht vor.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Roggenbuck
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Fischer
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Schmitt
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