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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 588/09
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vom
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30. Juni 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen
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unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 1, 2 und 4 auf Antrag des
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Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni
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2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten K.
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wird das Urteil des Land-
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gerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend
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abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des
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unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des
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unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten
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Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im
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Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
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2. Auf die Revision des Angeklagten S.
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wird das vorbezeichnete
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Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten
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Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens
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mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
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3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H.
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er-
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streckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür
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verhängte Einzelstrafe entfällt.
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4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
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5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe kann
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keinen Bestand haben.
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Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9
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und II. 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S.
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K.
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vom nicht revidierenden Mitangeklagten H.
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und
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100 Gramm Crystal
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zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch
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aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der
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Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.
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Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine
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andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung einund desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005,
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232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09,
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vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR
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563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugehörigen Einzelstrafen von
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einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S.
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den Angeklagten K.
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bzw. neun Monaten für
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entfällt.
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Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten
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Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf
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niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
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2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den
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früheren Mitangeklagten H.
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zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht
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fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung
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der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun
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Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter
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gegen den Mitangeklagten H.
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festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem
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Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und
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drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen
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Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
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3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen
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keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und
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von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan
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RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen
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Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Krehl
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Eschelbach
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Appl
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