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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 588/09
vom
30. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 1, 2 und 4 auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juni
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des Land-
gerichts Gera vom 19. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, dahingehend
abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, des
unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie des versuchten
Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens im
Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
2. Auf die Revision des Angeklagten S.
wird das vorbezeichnete
Urteil, soweit es ihn betrifft, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in sechs Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie des versuchten
Diebstahls schuldig ist und die wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt.
3. Die Aufhebung des Urteils wird auf den Mitangeklagten H.
er-
streckt, soweit dieser im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die hierfür
verhängte Einzelstrafe entfällt.
-3-
4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
5. Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 9 der Urteilsgründe kann
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keinen Bestand haben.
Rechtsfehlerhaft geht das Landgericht hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 9
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und II. 10 der Urteilsgründe von zwei Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in einem Fall davon in nicht geringer Menge, aus. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 21) erwarben die Angeklagten S.
K.
vom nicht revidierenden Mitangeklagten H.
und
100 Gramm Crystal
zum gewinnbringenden Weiterverkauf, konnten das Betäubungsmittel jedoch
aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterveräußern. Den wenig später erfolgten Umtausch in höherwertige Ware hat das Landgericht unter Ziff. II. 10 der
Urteilsgründe als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben gewertet.
3
Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine
andere Menge umgetauscht, weil-wie-hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung einund desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005,
232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09,
vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 - 2 StR
563/09). Die Verurteilung im Fall II. 9 mit den dazugehörigen Einzelstrafen von
-4-
einem Jahr Freiheitsstrafe für den Angeklagten S.
den Angeklagten K.
4
bzw. neun Monaten für
entfällt.
Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten
Gründen schließt der Senat aus, dass die Kammer ohne diese Einzelstrafe auf
niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
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2. Die (teilweise) Aufhebung des Urteils war gemäß § 357 StPO auf den
früheren Mitangeklagten H.
zu erstrecken. Auch insoweit ist das Landgericht
fehlerhaft von zwei Taten ausgegangen. Dies führt auch bei ihm zur Aufhebung
der Verurteilung im Fall II. 9 mit der hierfür verhängten Einzelstrafe von neun
Monaten Freiheitsstrafe, die entfällt. Der Senat schließt mit Blick auf die weiter
gegen den Mitangeklagten H.
festgesetzten Einzelstrafen von jeweils einem
Jahr Freiheitsstrafe in den Fällen II. 6, 7, 8 und 10 sowie von einem Jahr und
drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 11 aus, dass die Kammer ohne Berücksichtigung der weggefallenen Strafe von neun Monaten zu einer noch milderen
Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.
-5-
6
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten erweisen sich als offensichtlich unbegründet. Der geringe Erfolg der Rechtsmittel gibt im Übrigen
keinen Anlass, die Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und
von ihren notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan
RiBGH Prof. Dr. Fischer ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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Krehl
Eschelbach
Appl