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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 557/06
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vom
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7. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Urkundenfälschung u.a.
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-2Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2007 gemäß
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§ 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 6. Juni 2006 im Urteilstenor dahingehend berichtigt,
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dass
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a) der Angeklagte A.
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wegen Urkundenfälschung in 112 Fällen,
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davon in 101 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 2 Fällen weiterhin tateinheitlich mit Kreditkartenmissbrauch, sowie
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der Angeklagte C.
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wegen Urkundenfälschung in 145 Fällen,
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davon in 132 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in
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Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie wegen Hehlerei verurteilt
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sind;
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b) bei beiden Angeklagten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht
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Monaten in Wegfall kommt.
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2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet
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verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat
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keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Jedoch war der Tenor wie geschehen richtig zu stellen, da ein offensichtlicher Zählfehler vorliegt.
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2
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Den Fällen II.138 bis 141 liegen tatsächlich nur drei und nicht, wovon das
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Urteil ausgeht, vier Taten zugrunde. Von den jeweils hierfür verhängten Einzelstrafen von acht, sechs, sieben und acht Monaten Freiheitsstrafe entfällt daher
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eine Einzelstrafe von acht Monaten.
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3
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Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Es kann
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angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten Einzelstrafe
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ausgeschlossen werden, dass sich das geringfügige Versehen des Landgerichts auf die Bemessung der Gesamtstrafen ausgewirkt hat.
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Rissing-van Saan
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RiBGH Rothfuß ist
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erkrankt und deshalb
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an der Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Roggenbuck
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Appl
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Fischer
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